Amtliche Meldung

Vollzug des Baugesetzbuches; Ortsgemeinde Neuhofen, Bebauungsplan „Im Horst – 1. Teilabschnitt – 1. Änderung“

hier: Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung am 28.11.2023 den Bebauungsplan „Im Horst – 1. Teilabschnitt – 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Bebauungsplan „Im Horst – 1. Teilabschnitt – 1. Änderung“  in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 4195/1 vollständig.

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

  • im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstück 4205,
  • im Osten: durch die westliche Grenze der Industriestraße (Flurstücks-Nr. 3969/3),
  • im Süden: durch die nördliche Grenze des Flurstücks 4194,
  • im Westen: durch die östliche Grenze des Wirtschaftsweges (Flurstücks-Nr. 4244/3).

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich zudem aus dem nachfolgenden Lageplan:

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Horst – 1. Teilabschnitt – 1. Änderung“ (ohne Maßstab).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, während der üblichen Dienststunden (Montag – Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und Montag – Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan mit seiner Begründung ist zudem auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rheinauen unter https://www.vg-rheinauen.de/leben-in-der-vg/bauen-wohnen/bebauungsplaene/ veröffentlicht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Neuhofen, 03.01.2024

gez. Ralf Marohn
Ortsbürgermeister

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